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Energieausweis 2027: Änderungen und neue Pflicht

Neue Regeln zum Energieausweis gelten ab dem 1. Januar 2027: digitale Ausstellung, zusätzliche Pflichtfälle und weitere Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.

Neue Regeln in Kraft
1. Januar 2027
Änderungsgesetz
23. Juli 2026
Wohngebäude behalten ihre Skala
A+ bis H
Ausweis und Preis für Ihr Haus finden Vergleichen Sie die Anbieter

Ab 1. Januar 2027 treten beim Energieausweis 2027 neue Regeln in Kraft. Die Ausstellung wird digital, eine Verlängerung des Mietvertrags erfordert ebenfalls einen Ausweis, und die Pflicht zum Bedarfsausweis je nach Baujahr fällt für Wohnhäuser weg. Ihren alten Ausweis können Sie weiter nutzen, die Skala A+ bis H bleibt unverändert.

Rechtsgrundlage ist das Änderungsgesetz zum GEG vom 23. Juli 2026, das seit Juli 2026 den Namen GModG trägt. Seitdem trägt das Gesetz den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz, wofür GModG steht. Zum 1. Januar 2027 beginnen die neuen Energieausweis-Regeln (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 9).

Energieausweis: was sich ändert

Sämtliche Punkte gehen auf das Änderungsgesetz zurück (BGBl. 2026 I Nr. 226):

  • Den Ausweis stellt man digital und maschinenlesbar aus. Auf Wunsch erhalten Sie den Ausweis auch in Papierform.
  • Auch bei einer Verlängerung von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen ist ein Ausweis erforderlich.
  • Bei Vermietung und Verkauf gilt die Bedarfsausweis-Pflicht künftig nur für Nichtwohngebäude.
  • Jährlich über 2 Jahre zeigt der Verbrauchsausweis den Verbrauch je Energieträger.
  • Zusätzlich erscheinen in Immobilienanzeigen das Ausstellungsdatum und der Primärenergiebedarf.
  • Nur kleine Gebäude und Verteidigungsgebäude des Bundes bleiben als Ausnahme bestehen.

Energieausweis ab 2027 neu: digital sowie maschinenlesbar

Digital und maschinenlesbar stellt man den Energieausweis ab 2027 aus. Maschinenlesbar bedeutet: Die Werte lassen sich von einem Computer direkt auslesen, niemand muss sie abtippen. Möchten Sie den Ausweis lieber auf Papier, erhalten Sie ihn auf Wunsch ebenfalls (§ 79 Abs. 2 GModG 2027).

Inhaltliche Änderungen betreffen den Verbrauchsausweis. Die Abrechnungen bezogen sich bisher auf 36 Monate (§ 82 Abs. 4 GModG). Jährlich über 2 Jahre gibt man ab 2027 den Verbrauch nach Energieträgern an. Die aktuellste Abrechnung darf nicht älter als 18 Monate sein (§ 82 GModG 2027).

Energieausweis Pflicht 2027: Verlängerung und Baudenkmal

Bereits bisher benötigen Sie einen Ausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing, falls kein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 GModG). Diese Pflicht gilt ab 2027 auch für die Verlängerung bestehender Miet-, Pacht- oder Leasingverträge (§ 80 Abs. 3 GModG 2027). Auf der Seite Energieausweis bei Vermietung stehen die Hinweise für Vermieter.

Auch Baudenkmäler sind von Änderungen betroffen. Die Regeln für Verkauf und Vermietung nach § 80 Abs. 3 bis 7 gelten bei Baudenkmälern bis Ende 2026 nicht (§ 79 Abs. 4 GModG). Kleine Gebäude und Verteidigungsgebäude des Bundes bleiben ab 2027 in § 79 Abs. 4 die einzigen Ausnahmen (BGBl. 2026 I Nr. 226). Auch denkmalgeschützte Gebäude benötigen ab 2027 einen Ausweis für Vermietung oder Verkauf, so die Verbraucherzentrale (Verbraucherzentrale). Details finden Sie auf der Seite Energieausweis bei Denkmalschutz.

Nur Nichtwohngebäude benötigen künftig einen Bedarfsausweis

Wohnhäuser mit weniger als 5 Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 brauchen bis zum 31. Dezember 2026 einen Bedarfsausweis (§ 80 Abs. 3 GModG). Diese Vorschrift gilt ab 1. Januar 2027 nicht mehr. Dann ist der Bedarfsausweis beim Vermieten oder Verkaufen nur noch für Nichtwohngebäude wie Praxen, Läden oder Büros Pflicht (BGBl. 2026 I Nr. 226).

Ein Verbrauchsausweis kostet online 40 bis 70 € und reicht dann für viele Eigentümer älterer Häuser. Ein Bedarfsausweis mit Termin würde 300 bis 500 € kosten. Als Quellen dienen ADAC, engiwo sowie energieausweis.de. Welche Art für Ihr Haus besser ist, zeigt die Seite Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.

Neue Daten für Immobilienanzeigen

Bereits bisher mussten Anbieter eines Hauses in gewerblichen Anzeigen Ausweiswerte nennen: Art, Endenergie, Energieträger, Baujahr und Klasse (§ 87 GModG). Das Ausstellungsdatum und der Primärenergiebedarf kommen ab 2027 hinzu (§ 87 GModG 2027).

Für ältere Ausweise existiert eine Übergangsregel. Vor dem 1. Januar 2027 ausgestellte Ausweise bleiben nutzbar. Die bisherigen Pflichtangaben gelten dann noch für Anzeigen (§ 112 Abs. 3 GModG 2027). Auf der Seite Pflichtangaben in der Immobilienanzeige finden Sie die Liste zum Abhaken.

Welche Punkte ändern sich nicht?

Bei Wohngebäuden bleibt die Skala der Effizienzklassen weiterhin bei A+ bis H (energie-experten.org). Die Tabelle der Energieausweis Klassen nennt die Grenzwerte.

Sie müssen einen vor dem 1. Januar 2027 erhaltenen Ausweis nicht austauschen. Nutzen können Sie ihn, solange er gültig bleibt. Ob dies auf Ihren Ausweis zutrifft, erfahren Sie auf der Seite zur Gültigkeit.

Fragen, die oft gestellt werden

Muss ich meinen alten Energieausweis 2027 ersetzen?

Nein. Vor dem 1. Januar 2027 ausgestellte Ausweise bleiben nutzbar. Nennen Sie in Anzeigen dann die bisherigen Pflichtangaben.

Wann treten die neuen Regeln in Kraft?

Sie gelten ab 1. Januar 2027. So steht es in dem Änderungsgesetz, das vom 23. Juli 2026 stammt (Art. 9 Abs. 2, BGBl. 2026 I Nr. 226).

Ist 2027 noch ein Bedarfsausweis für mein altes Haus nötig?

Das Gesetz verlangt den Bedarfsausweis ab 2027 bei Vermietung und Verkauf ausschließlich für Nichtwohngebäude. Ein Verbrauchsausweis reicht für ein Wohnhaus dann auch.

Werden die Energieeffizienzklassen 2027 geändert?

Bei Wohngebäuden trifft das nicht zu. Die Skala bleibt A+ bis H.