Bauen, verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen Sie ein Haus? Dann besteht eine Energieausweis Pflicht. Zeigen Sie den Ausweis bei Verkauf oder Vermietung spätestens während der Besichtigung. Ein Bußgeld bis 10.000 € droht Ihnen bei diesem Versäumnis (§ 108 GModG).
Energieausweis Pflicht: wer ihn braucht und ab wann
Beim Verkauf, bei der Vermietung oder dem Neubau gilt die Energieausweis Pflicht, falls ein gültiger Energieausweis fehlt.
- spätestens zeigen
- Besichtigung
- gültig
- 10 Jahre
- Bußgeld maximal
- 10.000 €
- neue Regeln
- 1.1.2027
Ab wann ist der Energieausweis Pflicht?
Das GEG regelt dies (seit Juli 2026 als GModG). Drei Fälle führt das Gesetz auf. Nach der Fertigstellung benötigen Sie unverzüglich einen Bedarfsausweis für den Neubau (§ 80 Abs. 1 GModG). Der Energiebedarf wird in einem Bedarfsausweis aus Bauweise und Heizung berechnet.
Ein Ausweis ist nötig, sobald Sie eine Wohnung oder ein Gebäude verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen. Dies trifft nur zu, falls kein gültiger Ausweis vorhanden ist (§ 80 Abs. 3 GModG). Zehn Jahre lang bleibt ein Energieausweis gültig (§ 79 Abs. 3 GModG). Prüfen Sie unter Gültigkeit des Energieausweises, ob Ihr alter Ausweis noch genügt.
| Anlass | Pflicht? | Welcher Ausweis |
|---|---|---|
| Neubau | Ja, unverzüglich nach Fertigstellung | Bedarfsausweis |
| Verkauf | Ja, spätestens bei der Besichtigung | Wahlweise nehmen Sie Verbrauchs- oder Bedarfsausweis, außer bei weniger als 5 Wohnungen mit Bauantrag vor dem 1.11.1977 (dann nur Bedarfsausweis). |
| Vermietung, Verpachtung, Leasing | Ja, spätestens bei der Besichtigung | wie beim Verkauf |
| Verlängerung eines Mietvertrags | Ab 1.1.2027 | wie bei der Vermietung |
| Kleines Gebäude | Nein | keiner |
| Baudenkmal | Bis 31.12.2026 nein, ab 2027 ja | wie bei anderen Gebäuden |
Bis 31.12.2026 gilt die Regel zum Baujahr 1977. Sie gilt nicht, wenn das Haus schon den Dämmstandard der Wärmeschutzverordnung 1977, also die damalige Vorgabe, einhält (§ 80 Abs. 3 GModG).
Energieausweis Pflicht bei Verkauf und Vermietung
Pflicht beim Verkaufen
Den Ausweis oder eine Kopie legen Verkäufer oder Makler spätestens bei der Besichtigung vor. Ohne Verzögerung übergeben Sie ihn nach dem Kaufvertrag, also unverzüglich (§ 80 Abs. 4 GModG). Erscheint die Anzeige und der Ausweis liegt bereits vor, müssen seine Werte in die Anzeige (§ 87 GModG). Details hierzu finden Sie unter Energieausweis beim Hausverkauf.
Pflicht beim Vermieten
Dieselbe Pflicht zur Vorlage trifft Verpächter, Vermieter und Makler (§ 80 Abs. 5 GModG). Daher sehen Mietinteressenten den Ausweis spätestens bei der Besichtigung. Der Ausweis des ganzen Gebäudes zählt auch für eine einzelne Wohnung (§ 79 Abs. 2 GModG). Unter Energieausweis bei Vermietung lesen Sie, was Mieter und Vermieter wissen sollten.
Neubau sowie Ausnahmen
Baudenkmäler und kleine Gebäude
Für kleine Gebäude besteht keine Pflicht zum Energieausweis (§ 79 Abs. 4 GModG). Bis zum 31.12.2026 treffen die Pflichten für Verkauf und Vermietung auf Baudenkmäler, also Häuser unter Denkmalschutz, nicht zu. Die neuen Regeln beenden diese Ausnahme. Unter Energieausweis bei Denkmalschutz steht, was Eigentümer jetzt tun sollten.
Neubau
Beim Bau ist stets ein Bedarfsausweis erforderlich. Dieser berechnet sich aus den Merkmalen des fertigen Baus (§ 80 Abs. 1 GModG). Die Seite Energieausweis Neubau erklärt, wer ihn ausstellen darf.
Bußgeld und Strafe
Wer die Pflicht missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Konkret kann die Behörde ein Bußgeld festsetzen. Ordnungswidrig verhält sich beispielsweise jemand, der
- seinen Ausweis nicht oder zu spät zeigt (§ 108 Abs. 1 Nr. 18 GModG),
- eine Anzeige für eine Immobilie schaltet, in der die Pflichtangaben fehlen (§ 108 Abs. 1 Nr. 21 GModG),
- solch einen Ausweis ausstellt, obwohl keine Berechtigung dafür besteht (§ 108 Abs. 1 Nr. 22 GModG).
Bei Verstößen in Bezug auf Vorlage, Übergabe, Anzeige sowie Ausstellung drohen bis 10.000 € Bußgeld (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GModG). Einige Ratgeber nennen Strafen von bis zu 15.000 € (Beispiel McMakler). Das Gesetz sieht für diese Verstöße jedoch maximal 10.000 € vor.
Energieausweis im GEG: Regelungen des Gesetzes
Per Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 heißt das GEG nun Gebäudemodernisierungsgesetz (Abkürzung GModG) (BGBl. 2026 I Nr. 226). Mit dem Begriff GEG ist also dasselbe Gesetz gemeint. Für den Energieausweis sind besonders § 79 für Gültigkeit und Ausnahmen sowie § 80 für die Pflichten bei Neubau, Verkauf und Vermietung relevant. In § 87 stehen die Angaben für Anzeigen, in § 88 die Aussteller und in § 108 die Bußgelder.
Welche Änderungen gelten ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 treten die neuen Regeln zum Energieausweis in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 9). Dabei betreffen drei Punkte die Pflicht:
- Auch bei einer Verlängerung von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen ist dann ein Ausweis nötig.
- Nur kleine Gebäude und solche der Bundesverteidigung bleiben als Ausnahme übrig. Auch Baudenkmäler benötigen dann einen Ausweis (Verbraucherzentrale).
- Die Vorschrift zum Baujahr 1977 entfällt. Das Gesetz fordert einen Bedarfsausweis danach nur noch für Nichtwohngebäude wie Läden oder Büros.
Als Quelle dient BGBl. 2026 I Nr. 226. Alle Neuerungen fasst die Seite Energieausweis 2027 zusammen.
Oft gestellte Fragen
Ab wann gilt die Energieausweis Pflicht beim Verkauf?
Spätestens zur Besichtigung muss der Ausweis vorhanden sein. Sobald der Kaufvertrag geschlossen ist, geben Sie ihn ohne Verzögerung an den Käufer weiter.
Ohne Energieausweis: mit welcher Strafe müssen Sie rechnen?
Ein Bußgeld von bis zu 10.000 € ist möglich. Manche Ratgeber nennen zwar 15.000 €, doch das Gesetz sieht dies für diese Verstöße nicht vor.
Gilt das GEG weiter?
Ja, der Name wurde geändert. Das Gesetz trägt seit dem 23. Juli 2026 den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).
Müssen Baudenkmäler einen Energieausweis haben?
Beim Verkauf und bei der Vermietung von Baudenkmälern gelten die Pflichten bis 31.12.2026 nicht. Einen Ausweis benötigen sie dafür ab 2027 ebenfalls.
Ist bei einer Mietverlängerung ein Energieausweis nötig?
Ja, das gilt ab dem 1. Januar 2027, sofern kein gültiger Ausweis existiert. Die Pflicht entsteht dann auch durch die Verlängerung des Mietvertrags.
