Häufige Fragen
Ist ein Energieausweis für ein Baudenkmal Pflicht?
Bis Ende 2026 nein. Ab 2027 ja, es sei denn, es handelt sich um ein kleines Gebäude, denn kleine Gebäude sind weiterhin befreit (§ 79 Abs. 4 GModG 2027). Klein heißt: höchstens 50 m² Nutzfläche. Nötig ist der Ausweis dann, wenn Sie verkaufen, neu vermieten oder einen Mietvertrag verlängern. Wurde ein Ausweis vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt, darf er weiter genutzt werden. In Anzeigen gelten für ihn dann die bisherigen Pflichtangaben (§ 112 Abs. 3 GModG 2027).
Warum gilt ab 2027 eine neue Regel für den Denkmalschutz?
Das neue Gesetz kennt nur noch 2 Ausnahmen: kleine Gebäude und Gebäude der Verteidigung des Bundes (§ 79 Abs. 4 GModG 2027). Denkmalgeschützte Häuser zählen nicht mehr zu diesen Ausnahmen.
Mein Baudenkmal ist schon vermietet. Brauche ich jetzt einen Ausweis?
Solange der Mietvertrag läuft, nicht. Ab 2027 ist ein Ausweis erst nötig, wenn Sie neu vermieten oder einen bestehenden Vertrag verlängern (§ 80 Abs. 3 GModG 2027).
Kann jeder einen Energieausweis ausstellen?
Nein. Wer ohne die nötige Berechtigung einen Ausweis erstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 108 GModG). Ausstellen dürfen ihn zum Beispiel Architekten, Bauingenieure, Schornsteinfeger und Meister aus dem Bau- oder Heizungshandwerk, meist mit einer zusätzlichen Schulung (§ 88 GModG). Für ein altes Fachwerk- oder Steinhaus fragen Sie am besten nach Erfahrung mit Baudenkmälern.