Ein Ausweis für das ganze Haus
Laut Gesetz wird ein Energieausweis stets für ein Gebäude ausgestellt (§ 79 Abs. 2 GModG). Separate Ausweise sind nur für Gebäudeteile möglich, die das Gesetz separat betrachtet. Eine übliche Wohnung fällt nicht darunter.
Verkaufen oder vermieten Sie Ihre Wohnung, verwenden Sie daher den Ausweis des Gebäudes. Ein neuer ist nur erforderlich, wenn für das Haus noch kein gültiger existiert (§ 80 Abs. 3 GModG). Häufig liegt bei der Hausverwaltung bereits einer vor, dann genügt eine Kopie.
Zwei Ausweisarten stehen zur Wahl. Beim Verbrauchsausweis fließen die Heizkostenabrechnungen des Gebäudes ein, was ihn in der Regel preiswerter macht. Der Bedarfsausweis hingegen beurteilt das Haus an sich und wird in den Preisvergleichen mit einem Ortstermin angeboten.
Welche Variante für Ihr Haus infrage kommt, richtet sich nach Größe und Alter. Liegen in dem Haus weniger als 5 Wohnungen und ging der Bauantrag noch vor dem 1. November 1977 ein, brauchen Sie bis zum 31. Dezember 2026 einen Bedarfsausweis (§ 80 Abs. 3 GModG). Davon ausgenommen sind Häuser, die bereits bei ihrer Fertigstellung oder durch eine spätere Sanierung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllten. Für sehr kleine Gebäude ist gar kein Energieausweis nötig (§ 79 Abs. 4 GModG), bei einem Haus mit mehreren Wohnungen ist das aber kaum der Fall. Welche Ausweisart zu Ihrem Haus passt, erklärt die Seite Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.