In der Immobilienanzeige müssen 5 Pflichtangaben aus dem Energieausweis stehen: die Art des Ausweises, der Energiewert, der Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Effizienzklasse. Sobald ein Energieausweis existiert, gehören sie in die Anzeige.
Die Pflicht betrifft Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing. Sie greift, sobald die Anzeige in kommerziellen Medien läuft, also zum Beispiel in Portalen oder in Zeitungen (§ 87 Abs. 1 GModG). Früher hieß das Gesetz GEG, seit dem 23. Juli 2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz, abgekürzt GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226).
