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Pflichtangaben aus dem Energieausweis in der Immobilienanzeige

Liegt ein Energieausweis vor, gehören fünf Werte daraus in jede Immobilienanzeige: Art, Energiewert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse.

Pflichtangaben
5
GModG
§ 87
Bußgeld höchstens
10.000 €
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In der Immobilienanzeige müssen 5 Pflichtangaben aus dem Energieausweis stehen: die Art des Ausweises, der Energiewert, der Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Effizienzklasse. Sobald ein Energieausweis existiert, gehören sie in die Anzeige.

Die Pflicht betrifft Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing. Sie greift, sobald die Anzeige in kommerziellen Medien läuft, also zum Beispiel in Portalen oder in Zeitungen (§ 87 Abs. 1 GModG). Früher hieß das Gesetz GEG, seit dem 23. Juli 2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz, abgekürzt GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226).

Diese 5 Angaben aus dem Energieausweis gehören in die Anzeige

Schreiben Sie die Werte exakt ab, so wie der Ausweis sie ausweist. Dann stimmt die Anzeige mit dem Dokument überein, das Interessenten später vorgelegt bekommen.

  • Ausweisart: Verbrauchs- oder Bedarfsausweis
  • Endenergiebedarf beziehungsweise Endenergieverbrauch, angegeben in kWh je Quadratmeter und Jahr
  • Wesentlicher Energieträger der Heizung, etwa Gas, Öl oder Fernwärme
  • Baujahr – ausschließlich bei Wohngebäuden
  • Energieeffizienzklasse A+ bis H – ausschließlich bei Wohngebäuden

Als Endenergie gilt die Energie, die wirklich im Gebäude ankommt. Die Rechtsgrundlage für alle 5 Angaben ist § 87 Abs. 1 GModG. Auf der Seite Energieausweis lesen sehen Sie, an welcher Stelle im Ausweis die Werte stehen.

So können die Pflichtangaben in der Anzeige aussehen

Oft stehen die Werte in einer einzigen Zeile. Beim Einfamilienhaus könnte sie etwa so lauten:

Energieausweis: Verbrauch (V), 128 kWh/(m²·a), Gas, Baujahr 1984, Effizienzklasse D

Das V bedeutet Verbrauchsausweis, ein B würde für den Bedarfsausweis stehen. Der Endenergieverbrauch liegt bei 128 kWh, die Heizung läuft mit Gas, und 1984 ist das Baujahr. Die Klasse D deckt den Bereich von über 100 bis 130 kWh je Quadratmeter und Jahr ab (Anlage 10 GModG).

Effizienzklassen nach Endenergie

Maßgeblich für die Klasse ist die Endenergie, die Primärenergie spielt dafür keine Rolle (§ 86 GModG). Die Grenzwerte finden sich in Anlage 10 GModG.

KlasseEndenergie (kWh je m² und Jahr)
A+höchstens 30
Ahöchstens 50
Bhöchstens 75
Chöchstens 100
Dhöchstens 130
Ehöchstens 160
Fhöchstens 200
Ghöchstens 250
Hmehr als 250

Welche Pflichten der Makler beim Energieausweis hat

In der Pflicht steht, wer für die Veröffentlichung der Anzeige verantwortlich ist. Das kann der Makler sein, genauso aber Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Verkäufer (§ 87 Abs. 1 GModG). Wer die Anzeige veröffentlicht, muss die Werte aus dem Ausweis also schon haben, bevor sie veröffentlicht wird.

Nichtwohngebäude: Wärme und Strom einzeln angeben

Bei Büros, Geschäften oder Hallen geben Sie den Endenergiewert für Wärme und den für Strom einzeln an (§ 87 Abs. 2 GModG). Das betrifft Bedarfs- und Verbrauchsausweise gleichermaßen. Baujahr und Klasse müssen Sie hier nicht nennen.

Ausweise aus den Jahren 2007 bis 2014

Ausweise, die zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 30. April 2014 ausgestellt wurden, fallen unter Übergangsregeln (§ 87 Abs. 3 GModG). Allerdings ist ein Energieausweis nur 10 Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GModG). Solche Ausweise sind daher längst abgelaufen. Für Verkauf oder Vermietung ist also ein neuer Ausweis nötig. Einzelheiten dazu lesen Sie unter Wie lange der Energieausweis gültig ist.

Was bringt 2027 für die Anzeige?

Vom 1. Januar 2027 an kommen zwei weitere Angaben dazu: das Ausstellungsdatum und der Primärenergiebedarf (BGBl. 2026 I Nr. 226). Bei der Primärenergie fließt auch die Energie ein, die Gewinnung und Transport des Brennstoffs kosten.

Stammt Ihr Ausweis aus der Zeit vor dem 1. Januar 2027, können Sie ihn weiter nutzen. In der Anzeige bleibt es dann bei den bislang geltenden fünf Angaben (§ 112 Abs. 3 GModG 2027). Mehr zu den Neuerungen steht unter Energieausweis 2027.

Bußgeld bei fehlenden Angaben

Fehlen die Pflichtangaben in der Anzeige, ist das eine Ordnungswidrigkeit – ein Verstoß, den die Behörde mit einem Bußgeld belegen kann (§ 108 Abs. 1 Nr. 21 GModG). Möglich ist ein Bußgeld von bis zu 10.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GModG). Was Sie beim Verkauf außerdem beachten müssen, erfahren Sie unter Energieausweis beim Verkauf des Hauses.

Fragen und Antworten

Muss der Makler die Pflichtangaben in die Anzeige aufnehmen?

Ja, sofern er für die Veröffentlichung verantwortlich ist und ein Ausweis vorliegt. Schaltet er die Anzeige im Auftrag des Eigentümers, benötigt er die Werte aus dem Ausweis des Eigentümers.

Was gilt, wenn es noch keinen Energieausweis gibt?

Ohne vorliegenden Ausweis gibt es auch keine Pflichtangaben. Wer den Ausweis jedoch nicht oder verspätet vorlegt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 108 Abs. 1 Nr. 18 GModG).

Gelten die Angaben auch für Mietwohnungen?

Ja. Zwar wird der Ausweis für das ganze Gebäude erstellt (§ 79 Abs. 2 GModG), trotzdem gehören seine Werte auch in die Anzeige zu einer einzelnen Wohnung.

Ist für jedes Gebäude ein Energieausweis nötig?

Nein. Für kleine Gebäude ist kein Energieausweis nötig (§ 79 Abs. 4 GModG).